Fragen & Anworten
In Deutschland müssen Arbeitskörbe den Vorschriften der DGUV 208-31 entsprechen. Dazu gehört, dass die Brüstungshöhe des Korbs mindestens 1,10 Meter betragen muss, um einen ausreichenden Fallschutz zu gewährleisten. Am hinteren Ende des Korbs (zum Gabelstapler-Masten) ist ein Schutzgitter erforderlich, um Quetschungen zu verhindern. Die Türe des Korbs muss sich nach innen öffnen lassen und eine sichere Verriegelung aufweisen.
Die finale Prüfung und Abnahme des Arbeitskorbs erfolgt durch eine Prüfstelle vor Ort beim Kunden. Diese Prüfung stellt sicher, dass der Korb mit dem vorhandenen Gabelstapler kompatibel ist und alle Sicherheitsvorkehrungen wie das Schutzgitter und die Brüstungshöhe eingehalten werden. Ein sogenanntes KFE-Formular (Konformitätserklärung für den Anbau an Flurförderzeugen) wird zur Vorlage beim TÜV bereitgestellt.
Nein, eine CE-Kennzeichnung ist für einen Arbeitskorb nicht erforderlich. Dies liegt daran, dass der Korb weder eine Maschine ist noch bewegliche Elemente im Sinne der Maschinenrichtlinie aufweist. Auch eine GS- oder TÜV-Prüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben, da die Kompatibilität des Korbs nur in Verbindung mit dem spezifischen Gabelstapler des Kunden geprüft werden kann.
Arbeitskörbe für Gabelstapler sind ausschließlich für kurzzeitig anfallende und nicht planbare Arbeiten zugelassen. Sie sind nicht für dauerhafte oder wiederkehrende Tätigkeiten vorgesehen.
Die Sicherung erfolgt durch zwei Steckbolzen. Nachdem die Gabeln vollständig in die Einfahrtaschen eingeführt wurden, werden zwei Steckbolzen am hinteren Ende der Einfahrtaschen gesichert oder festgestellt. Diese Bolzen verhindern, dass der Korb von den Gabelzinken abrutscht oder während der Nutzung verrutscht.